Satzung
Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten –
Westfalen-Lippe e.V. (bvvp-WL)
Fassung vom 22.03.2020
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund – Registernummer VR 5226
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten – Westfalen-Lippe (bvvp-WL), Landesverband im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp e.V.), mit dem Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name um „e.V.“ erweitert.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt folgende berufspolitische Zwecke:
(a) Vertretung der gemeinsamen berufsständischen Interessen der Vertragspsychotherapeuten/innen, Erhalt und Weiterentwicklung psychotherapeutischer Praxistätigkeit, Erhalt der Vielfalt psychotherapeutischer Methoden und Praxisstrukturen innerhalb der Richtlinien-Psychotherapie;
(b) Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie als Teilbereich der ambulanten Krankenversorgung;
(c) Förderung der Psychotherapie in der ambulanten Krankenversorgung;
(d) Gleichstellung aller in der Richtlinien-Psychotherapie tätigen Berufsgruppen;
(e) Kooperation mit Berufs- und Fachverbänden der Richtlinien-Psychotherapeuten/innen.
(f) Förderung und Unterstützung der psychotherapeutischen Ausbildungs- und Weiterbildungskandidaten/innen (ÄP, PP, KJP).
(2) Der Verein arbeitet nur gemäß der in Abs. (1) genannten Zielsetzung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung in ihr er Eigenschaft als Mitglieder.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein kann mit anderen Vereinen, Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften auf Bundesebene kooperieren. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung ist er Mitglied im Dachverband bvvp e.V.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und unterhalten werden. Zusätzlich können Verträge mit externen Dienstleistern durch den Vorstand geschlossen werden.
(6) Für den Verein können ehrenamtliche, angestellte und selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben dem Auslagenersatz können Tätigkeitsvergütungen in Form von Aufwandsentschädigungen, Honoraren, Lohn und Ehrenamtspauschalen sowie Entschädigungen für Verdienstausfall bzw. Zeitversäumnis in Form von monatlichen Pauschalen gezahlt werden. Entsprechende Verträge werden durch jeweils zwei der vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder unterzeichnet. Näheres kann in einer Erstattungsordnung durch den Vorstand festgelegt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
Über die Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Ordentliche Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen psychotherapeutisch tätigen Ärzten/innen, Psychologischen Psychotherapeuten/innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen erworben werden, die in Westfalen-Lippe vertragsärztlich tätig sind.
Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer Psychotherapieausbildung oder -weiterbildung befindet, die zu einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 führt.
Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Verbandes ideell und materiell zu unterstützen. Außerdem können ehemalige ordentliche Mitglieder, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, fördernde Mitglieder werden.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar.
Fördernde Mitglieder können auf Antrag wahlberechtigt und wählbar sein.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der/die die Aufnahme begehrende Antragsteller/in gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes innerhalb einer Frist von vier Wochen die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen einberufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Austritt
(b) Ausschluss
(c) Tod
(4) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die mit ihr verbundenen Ziele, insbesondere wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als zwei Jahre in Verzug ist, erfolgen. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monates nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
(b) Wahl von Kassenprüfern/innen
(c) Erarbeitung von Zielen und Aufgaben für das kommende Jahr
(d) Entscheidungen über Satzungsänderungen
(e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(f) Entscheidung über die Mitgliedschaft in strittigen Fällen
(g) Einsetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied (gegebenenfalls auch ein förderndes Mitglied, siehe § 3) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Ladung ist schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung zu richten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach Abs. (3) einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Stimmenthaltungen sind nicht abgegebene Stimmen. Besteht Beschlussunfähigkeit, kann der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Hinsichtlich Form und Frist der Einberufung gilt Abs. (3).
(6) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist. Diese werden zu Beginn der Versammlung durch die Mitglieder bestimmt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Schriftführer/in
– bis zu vier Beisitzern/innen
Es soll dafür Sorge getragen werden, dass in ihm alle durch den Verein vertretenen Berufsgruppen (ärztliche Psychotherapeuten/innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen und psychologische Psychotherapeuten/innen) vertreten sind, unter der Voraussetzung, dass sich Kandidaten/innen der genannten Gruppierungen zur Wahl stellen.
(2) Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus Vorsitzendem/n und Stellvertreter/in, Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Vertretungsberechtigt ist eine/r der Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Nachwahl) als Vorstandsmitglied zu berufen. Diese Person muss nach den Vorschriften dieser Satzung in den Vorstand wählbar sein.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung in einem angemessenen Zeitraum einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Satzungsänderungen
(1)Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 12 Wochen vor der über die Änderung beschließende Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
(2)Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, die mindestens ein Zehntel der Mitglieder repräsentieren müssen.
§ 10 Auflösung, Inkrafttreten
(1) Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Ist in dieser Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht vertreten, so kann dieses Mitglied seine Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen. Die schriftliche Äußerung eines Mitglieds kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung in die Hände des Vorstandes gelangt.
(2) Der Antrag auf Auflösung ist sämtlichen Mitgliedern bei der Einladung mit der Tagesordnung anzuzeigen; die schriftliche Anzeige muss drei Monate vor der über die Auflösung entscheidenden Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Post gegeben werden.
(3) Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung hat drei Personen zu wählen, die als Liquidatoren/innen tätig werden sollen.
(4) Falls die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung nicht mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt, wird ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins an die Mitglieder verteilt.
Dortmund, den 22.03.2020